1.a: Legalität und Integrität
Wir erwarten, dass unsere Lieferanten:
- Die Gesetze sowie sonstigen maßgeblichen Bestimmungen einhalten, die an den Orten gelten, an denen sie tätig sind. Sofern eine Lieferung oder Leistung zur Ausfuhr bestimmt ist, muss die Lieferung oder Leistung auch den rechtlichen Bestimmungen des Bestimmungslandes entsprechen. Soweit für unsere Lieferanten geltende internationale Bestimmungen weitergehende oder strengere Anforderungen begründen, sind diese zu beachten.
- Sich weder aktiv an Korruption beteiligen noch Korruption dulden und aktiv Vorkehrungen gegen Korruption treffen und eine etwaig festgestellte Korruption konsequent ahnden. Dies gilt ebenso für Handlungen oder Gestaltungen, die der Verschleierung von Korruption oder der Umgehung des Verbotes von Korruption dienen oder sich dazu eignen.
- Verantwortungsvoll mit den Interessen der Murtfeldt Group, ihrer Lieferanten sowie denen der beteiligten Mitarbeiter umgehen und diese angemessen voneinander trennen.
- Sich integer verhalten, geschäftliche Entscheidungen ausschließlich anhand sachlicher Kriterien treffen und sich hierbei insbesondere nicht durch Zuwendungen von Geschäftspartnern oder Dritten beeinflussen lassen.
- Keine unangemessenen geldwerten oder sonstigen Zuwendungen oder persönliche Vorteile von Geschäftspartnern und Amtsträgern annehmen oder diese gewähren. In keinem Fall dürfen Zuwendungen als Gegenleistung für eine hoheitliche oder geschäftliche Entscheidung oder in der Erwartung einer Bevorzugung angeboten, versprochen oder gewährt werden. Zuwendungen dürfen nur ausnahmsweise angeboten oder gewährt werden, wenn diese angemessen, sozialadäquat, geschäftsüblich und geringwertig sind. Die jeweils geltenden strafrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
- Sich fair verhalten im Wettbewerb und unlauteren Wettbewerb unterlassen.
- Die anwendbaren nationalen wie internationalen Kartellgesetze und sonstigen Gesetze zur Regelung des Wettbewerbs beachten. Unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen oder die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung haben ebenso zu unterbleiben wie der unzulässige Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen.
- Beim Import sowie Export alle für sie geltenden nationalen wie internationalen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts beachten und sich an keinerlei Verstößen, Umgehungen oder Täuschungen beteiligen und ihre Ein- und Ausfuhren nachvollziehbar durchführen und dokumentieren.
- Bei sämtlichen Transaktionen sowie sonstigen Leistungen aus bzw. bei Geschäftsbeziehungen die nationalen, wie internationalen Geldwäschegesetze beachten.
- Fremde Betriebs- oder Unternehmensgeheimnisse und Schutzrechte Dritter respektieren und ausgetauschte Dokumente, Daten, Angebote sowie Preise vertraulich behandeln.
- Geheimhaltungsbedürftige unternehmensbezogene sowie personenbezogene Daten und Informationen, die nicht offenkundig sind, sorgfältig und im Einklang mit den nationalen und internationalen Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verwahren und die geltenden Gesetze zum Datenschutz beachten.
1.b: Menschenrechte und Arbeitsbedingungen
Wir als Murtfeldt Group haben den Anspruch an unsere Lieferanten, dass die universellen Menschen- und Grundrechte insbesondere im Arbeitsleben geachtet werden und sehen die Grundsätze der Internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen (ILO) sowie die Inhalte des UN-Zivilpaktes und des UNSozialpaktes als globalen Mindeststandard an.
Wir erwarten, dass unsere Lieferanten:
- Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Koalitionsfreiheit ihrer Arbeitnehmer im Rahmen der jeweils an ihrem Sitz und am Beschäftigungsort geltenden Gesetze einhalten. Arbeitnehmer dürfen weder wegen der Bildung von oder der Mitwirkung in Gewerkschaften oder Interessensvertretungen noch wegen Eintretens für ihre Rechte oder für Verbesserungen ihrer Situation oder Arbeitsbedingungen Nachteile erfahren.
- Die an ihrem Sitz und am Beschäftigungsort geltenden Gesetze und Tarifverträge betreffend die Arbeitszeit, insbesondere die maximale Anzahl an Tages-/ Wochenstunden einhalten.
- Ihre Beschäftigten angemessen und auskömmlich bezahlen und geltende Regelungen zum Mindestlohn und zu Vergütungen, auch von Überstunden, beachten.
- Die Regelungen der Vereinten Nationen zu Menschen- und Kinderrechten beachten. Die Murtfeldt Group duldet keine Kinderarbeit. In jedem Fall hat die Beschäftigung schulpflichtiger Kinder sowie von Kindern vor Vollendung des 15. Lebensjahres zu unterbleiben. Etwaige striktere nationale Regelungen betreffend Kinderarbeit sowie das Mindestalter für die Arbeitsaufnahme sind vorrangig zu beachten.
- Keinerlei Sklaverei, sklavereiähnliche Zustände oder Zwangsarbeit praktizieren, sich wirtschaftlich zu Nutze machen oder hinnehmen. Als Zwangsarbeit gilt jede nicht freiwillig erbrachte Arbeits- oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird, etwa von Strafgefangenen und Häftlingen. Hierzu zählt auch jede von staatlicher Seite oder einem örtlichen Machthaber angeordnete oder veranlasste Umschulung, Ausbildung oder Erziehung bestimmter Personen- oder Bevölkerungsgruppen, die im Wesentlichen aus einer unfreiwilligen und unter Androhung von Sanktionen erbrachten Arbeitsleistung besteht, die unter Bedingungen erbracht wird, die Ähnlichkeiten zu einem Strafvollzug oder dem Aufenthalt in einer geschlossenen Heil- oder Erziehungsanstalt oder einem Lager aufweist.
- Alle Menschen und insbesondere ihre Mitarbeiter respektvoll, vorurteils- und insbesondere diskriminierungsfrei behandeln. Jegliche Form von Diskriminierung oder Benachteiligung, insbesondere wegen nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung hat zu unterbleiben.
- Die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen achten und schonen. Schädliche Boden-, Gewässer- oder Luftverunreinigungen haben zu unterbleiben. Jeder unangemessene Einsatz von eigenen oder die Beauftragung fremder Sicherheitskräfte zur widerrechtlichen gewaltsamen Durchsetzung eigener Interessen hat zu unterbleiben.
- In Bezug auf die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal, Kobalt und Gold Prozesse in Übereinstimmung mit den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten umsetzen. Verarbeitungsbetriebe ohne angemessene auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden.
1.c: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Wir erwarten, dass unsere Lieferanten:
- Ihren Mitarbeitern eine gesunde und sichere Umgebung bei der Arbeit bieten.
- Die Risiken einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit insbesondere für ihre Mitarbeiter erkennen und diese minimieren. Gesetze zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz sind zu beachten.
- Das Arbeiten, die Gestaltung von Produkten sowie die Erbringungen von Werk- und Dienstleistungen so organisieren, dass der Eintritt von Unfällen nach menschlichem Ermessen so weit wie möglich ausgeschlossen und die Folgen von Unfällen weitgehend minimiert werden.
1.d: Nachhaltigkeit
Wir als Murtfeldt Group haben den Anspruch an unsere Lieferanten, dass diese die Umwelt so wenig wie möglich beeinträchtigen und sich proaktiv für den Schutz der Umwelt und den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen einsetzen. Die Murtfeldt Group sieht insbesondere die Einhaltung der Verbote nach dem Minamata-Übereinkommen, dem Stockholmer Übereinkommen (POP’s-Übereinkommen) und dem Basler Übereinkommen als globalen Mindeststandard an.
Wir erwarten, dass unsere Lieferanten:
- Sich verantwortungsvoll in Bezug auf den Schutz der Umwelt und die Schonung der begrenzten natürlichen Ressourcen verhalten und die Gesetze zum Umweltschutz vollständig beachten.
- Uns auch über den Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hinaus bei möglichen weitergehenden Umweltschutzmaßnahmen unterstützen und Vorschläge zu umweltfreundlicheren Produkten oder Produktionsverfahren, Verpackungen sowie Werk- und Dienstleistungen zu unterbreiten.
- Mit den vorhandenen natürlichen Ressourcen so umgehen, dass die nächsten Generationen nicht unter dem jetzigen Verbrauch leiden müssen. Wir erwarten, dass unsere Lieferanten konsequent den Grundsatz der Nachhaltigkeit verfolgen und umweltbewusst handeln. Der Einsatz insbesondere nicht erneuerbarer Ressourcen ist kontinuierlich zugunsten von erneuerbaren Ressourcen zu verringern.
- Kontinuierlich an der Reduktion ihres Energieverbrauchs arbeiten und in größtmöglichem Umfange CO2-neutrale Energien einsetzen.
- Bei der Produktion und Entwicklung sowie der Erbringung von Leistungen für die Murtfeldt Group an den Zielen des nachhaltigen Klimaschutzes orientieren.
- Die Entwicklung und Umsetzung einer Klimaschutzstrategie, die CO2-Neutralität zum Ziel hat, verfolgen und uns Angaben zum CO2-Fußabdruck ihrer Lieferungen oder Leistungen zur Verfügung stellen.
1. Unsere Ansprüche und Erwartungen
1.a: Legalität und Integrität
Wir erwarten, dass unsere Lieferanten:
- Die Gesetze sowie sonstigen maßgeblichen Bestimmungen einhalten, die an den Orten gelten, an denen sie tätig sind. Sofern eine Lieferung oder Leistung zur Ausfuhr bestimmt ist, muss die Lieferung oder Leistung auch den rechtlichen Bestimmungen des Bestimmungslandes entsprechen. Soweit für unsere Lieferanten geltende internationale Bestimmungen weitergehende oder strengere Anforderungen begründen, sind diese zu beachten.
- Sich weder aktiv an Korruption beteiligen noch Korruption dulden und aktiv Vorkehrungen gegen Korruption treffen und eine etwaig festgestellte Korruption konsequent ahnden. Dies gilt ebenso für Handlungen oder Gestaltungen, die der Verschleierung von Korruption oder der Umgehung des Verbotes von Korruption dienen oder sich dazu eignen.
- Verantwortungsvoll mit den Interessen der Murtfeldt Group, ihrer Lieferanten sowie denen der beteiligten Mitarbeiter umgehen und diese angemessen voneinander trennen.
- Sich integer verhalten, geschäftliche Entscheidungen ausschließlich anhand sachlicher Kriterien treffen und sich hierbei insbesondere nicht durch Zuwendungen von Geschäftspartnern oder Dritten beeinflussen lassen.
- Keine unangemessenen geldwerten oder sonstigen Zuwendungen oder persönliche Vorteile von Geschäftspartnern und Amtsträgern annehmen oder diese gewähren. In keinem Fall dürfen Zuwendungen als Gegenleistung für eine hoheitliche oder geschäftliche Entscheidung oder in der Erwartung einer Bevorzugung angeboten, versprochen oder gewährt werden. Zuwendungen dürfen nur ausnahmsweise angeboten oder gewährt werden, wenn diese angemessen, sozialadäquat, geschäftsüblich und geringwertig sind. Die jeweils geltenden strafrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
- Sich fair verhalten im Wettbewerb und unlauteren Wettbewerb unterlassen.
- Die anwendbaren nationalen wie internationalen Kartellgesetze und sonstigen Gesetze zur Regelung des Wettbewerbs beachten. Unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen oder die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung haben ebenso zu unterbleiben wie der unzulässige Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen.
- Beim Import sowie Export alle für sie geltenden nationalen wie internationalen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts beachten und sich an keinerlei Verstößen, Umgehungen oder Täuschungen beteiligen und ihre Ein- und Ausfuhren nachvollziehbar durchführen und dokumentieren.
- Bei sämtlichen Transaktionen sowie sonstigen Leistungen aus bzw. bei Geschäftsbeziehungen die nationalen, wie internationalen Geldwäschegesetze beachten.
- Fremde Betriebs- oder Unternehmensgeheimnisse und Schutzrechte Dritter respektieren und ausgetauschte Dokumente, Daten, Angebote sowie Preise vertraulich behandeln.
- Geheimhaltungsbedürftige unternehmensbezogene sowie personenbezogene Daten und Informationen, die nicht offenkundig sind, sorgfältig und im Einklang mit den nationalen und internationalen Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verwahren und die geltenden Gesetze zum Datenschutz beachten.
1.b: Menschenrechte und Arbeitsbedingungen
Wir als Murtfeldt Group haben den Anspruch an unsere Lieferanten, dass die universellen Menschen- und Grundrechte insbesondere im Arbeitsleben geachtet werden und sehen die Grundsätze der Internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen (ILO) sowie die Inhalte des UN-Zivilpaktes und des UNSozialpaktes als globalen Mindeststandard an.
Wir erwarten, dass unsere Lieferanten:
- Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Koalitionsfreiheit ihrer Arbeitnehmer im Rahmen der jeweils an ihrem Sitz und am Beschäftigungsort geltenden Gesetze einhalten. Arbeitnehmer dürfen weder wegen der Bildung von oder der Mitwirkung in Gewerkschaften oder Interessensvertretungen noch wegen Eintretens für ihre Rechte oder für Verbesserungen ihrer Situation oder Arbeitsbedingungen Nachteile erfahren.
- Die an ihrem Sitz und am Beschäftigungsort geltenden Gesetze und Tarifverträge betreffend die Arbeitszeit, insbesondere die maximale Anzahl an Tages-/ Wochenstunden einhalten.
- Ihre Beschäftigten angemessen und auskömmlich bezahlen und geltende Regelungen zum Mindestlohn und zu Vergütungen, auch von Überstunden, beachten.
- Die Regelungen der Vereinten Nationen zu Menschen- und Kinderrechten beachten. Die Murtfeldt Group duldet keine Kinderarbeit. In jedem Fall hat die Beschäftigung schulpflichtiger Kinder sowie von Kindern vor Vollendung des 15. Lebensjahres zu unterbleiben. Etwaige striktere nationale Regelungen betreffend Kinderarbeit sowie das Mindestalter für die Arbeitsaufnahme sind vorrangig zu beachten.
- Keinerlei Sklaverei, sklavereiähnliche Zustände oder Zwangsarbeit praktizieren, sich wirtschaftlich zu Nutze machen oder hinnehmen. Als Zwangsarbeit gilt jede nicht freiwillig erbrachte Arbeits- oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird, etwa von Strafgefangenen und Häftlingen. Hierzu zählt auch jede von staatlicher Seite oder einem örtlichen Machthaber angeordnete oder veranlasste Umschulung, Ausbildung oder Erziehung bestimmter Personen- oder Bevölkerungsgruppen, die im Wesentlichen aus einer unfreiwilligen und unter Androhung von Sanktionen erbrachten Arbeitsleistung besteht, die unter Bedingungen erbracht wird, die Ähnlichkeiten zu einem Strafvollzug oder dem Aufenthalt in einer geschlossenen Heil- oder Erziehungsanstalt oder einem Lager aufweist.
- Alle Menschen und insbesondere ihre Mitarbeiter respektvoll, vorurteils- und insbesondere diskriminierungsfrei behandeln. Jegliche Form von Diskriminierung oder Benachteiligung, insbesondere wegen nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung hat zu unterbleiben.
- Die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen achten und schonen. Schädliche Boden-, Gewässer- oder Luftverunreinigungen haben zu unterbleiben. Jeder unangemessene Einsatz von eigenen oder die Beauftragung fremder Sicherheitskräfte zur widerrechtlichen gewaltsamen Durchsetzung eigener Interessen hat zu unterbleiben.
- In Bezug auf die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal, Kobalt und Gold Prozesse in Übereinstimmung mit den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten umsetzen. Verarbeitungsbetriebe ohne angemessene auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden.
1.c: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Wir erwarten, dass unsere Lieferanten:
- Ihren Mitarbeitern eine gesunde und sichere Umgebung bei der Arbeit bieten.
- Die Risiken einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit insbesondere für ihre Mitarbeiter erkennen und diese minimieren. Gesetze zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz sind zu beachten.
- Das Arbeiten, die Gestaltung von Produkten sowie die Erbringungen von Werk- und Dienstleistungen so organisieren, dass der Eintritt von Unfällen nach menschlichem Ermessen so weit wie möglich ausgeschlossen und die Folgen von Unfällen weitgehend minimiert werden.
1.d: Nachhaltigkeit
Wir als Murtfeldt Group haben den Anspruch an unsere Lieferanten, dass diese die Umwelt so wenig wie möglich beeinträchtigen und sich proaktiv für den Schutz der Umwelt und den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen einsetzen. Die Murtfeldt Group sieht insbesondere die Einhaltung der Verbote nach dem Minamata-Übereinkommen, dem Stockholmer Übereinkommen (POP’s-Übereinkommen) und dem Basler Übereinkommen als globalen Mindeststandard an.
Wir erwarten, dass unsere Lieferanten:
- Sich verantwortungsvoll in Bezug auf den Schutz der Umwelt und die Schonung der begrenzten natürlichen Ressourcen verhalten und die Gesetze zum Umweltschutz vollständig beachten.
- Uns auch über den Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hinaus bei möglichen weitergehenden Umweltschutzmaßnahmen unterstützen und Vorschläge zu umweltfreundlicheren Produkten oder Produktionsverfahren, Verpackungen sowie Werk- und Dienstleistungen zu unterbreiten.
- Mit den vorhandenen natürlichen Ressourcen so umgehen, dass die nächsten Generationen nicht unter dem jetzigen Verbrauch leiden müssen. Wir erwarten, dass unsere Lieferanten konsequent den Grundsatz der Nachhaltigkeit verfolgen und umweltbewusst handeln. Der Einsatz insbesondere nicht erneuerbarer Ressourcen ist kontinuierlich zugunsten von erneuerbaren Ressourcen zu verringern.
- Kontinuierlich an der Reduktion ihres Energieverbrauchs arbeiten und in größtmöglichem Umfange CO2-neutrale Energien einsetzen.
- Bei der Produktion und Entwicklung sowie der Erbringung von Leistungen für die Murtfeldt Group an den Zielen des nachhaltigen Klimaschutzes orientieren.
- Die Entwicklung und Umsetzung einer Klimaschutzstrategie, die CO2-Neutralität zum Ziel hat, verfolgen und uns Angaben zum CO2-Fußabdruck ihrer Lieferungen oder Leistungen zur Verfügung stellen.
1.e: Vermeidung von Umweltbelastungen und Abfallminimierung
Der Lieferant folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Die Verbote der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 in der aktuellen Fassung sind zu beachten. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist.